1. Der Verein führt den Namen „Lebenshilfe Limburg Diez e. V“.
Er ist ein Zusammenschluss von Eltern, Freunden und Förderern von Menschen mit geistiger und seelischer Behinderung.
2. Der Sitz des Vereins ist in 65549 Limburg, Wiesbadener Straße 15.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Limburg unter der Nr. 227 eingetragen.
4. Der Verein ist Mitglied der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. und der Lebenshilfe Landesverband Hessen e.V.
1. Aufgaben und Zweck des Vereins sind die Entwicklung, Förderung und Durchführung von Maßnahmen und die Bereitstellung von Einrichtungen für Menschen aller Altersstufen mit geistiger Behinderung sowie für Menschen mit seelischer Behinderung.
Der Verein bemüht sich darüber hinaus um die erforderlichen Hilfen für Menschen mit anderen Behinderungen.
Der Verein tritt für die Belange von Menschen mit Behinderung und deren Angehörigen öffentlich ein.
Daneben ist Satzungszweck die Förderung von Kunst. Dieser Zweck wird verwirklicht durch den Betrieb einer Kunstwerk-statt. In der Kunstwerkstatt werden Kurse im Bereich Malerei, Plastik, Modell-bau, Fotografie, Töpferei und Drucktechnik für Menschen mit und ohne Behinderung angeboten. Die Kurse dienen dazu, den Teilnehmern die Möglichkeit einer eigenen künstlerischen Betätigung zu geben. Dabei sollen die Teilnehmer ihre eigenen Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse durch schöpferische Gestaltung unmittelbar in den zu erschaffenden Werken zum Ausdruck bringen.
2. Der Verein arbeitet mit allen Organisationen und Einrichtungen verwandter Zielsetzung zusammen.
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
1. Mitgliederbeiträge
2. Geld- und Sachspenden
3. Öffentliche Leistungen und Zuschüsse
4. Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen
5. Sonstige Zuwendungen
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Aufnahmeerklärung. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig über den Antrag entscheidet.
3. Alle Mitglieder haben die Pflicht, sich für die in dieser Satzung festgelegten Ziele des Vereins nach Kräften einzusetzen und dazu beizutragen, dass der enge Zusammenhalt der Vereinigung gewahrt bleibt und gefördert wird.
1. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet:
a) bei Verlust der Rechtspersönlichkeit
a) durch schriftliche Austrittserklärung
b) durch Ausschluss.
Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt:
a) durch Tod
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
3. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Vereins entgegenarbeitet oder die Arbeit des Vorstandes in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise stört oder sich sonst vereinsschädlich verhält.
4. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen.
5. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die endgültig über den Ausschluss zu entscheiden hat. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
6. In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft, sofern sie nicht durch den Ausschluss erfolgt, besteht die Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes sind die Beiträge bis zum Wirksamwerden des Ausschlusses zu entrichten.
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Wahl der 2 Kassenprüfer
c) die Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern
d) die Entlastung des Vorstandes
e) die Änderung der Satzung
f) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
g) die Auflösung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5, erforderlich.
Jedes Mitglied hat grundsätzlich eine Stimme. Das Mitglied kann neben seinem Stimmrecht das Stimmrecht von einem weiteren Mitglied, aufgrund schriftlicher Bevollmächtigung, ausüben.
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 10 weiteren Mitgliedern, von denen je eines der Landrat oder der Sozialdezernent des Landkreises Limburg-Weilburg, der Leiter des Amtes für soziale Angelegenheiten des Landkreises Limburg-Weilburg, ein Elternvertreter aus dem Bereich der Frühförderung, der Wohnheime, der Schule für Praktisch Bildbare und der Werkstatt für Menschen mit Behinderung ist.
Dem Vorstand gehören als beratende Mitglieder an: Ehrenvorsitzende sowie der Betriebs-ratsvorsitzende als Vertreter der hauptamtlichen Mitarbeiter der Lebenshilfe Limburg gGmbH.
2. Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind:
der 1. Vorsitzende
der stellvertretende Vorsitzende
der Schatzmeister.
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf zwei Jahre durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, wählbar sind alle Mitglieder, ausgenommen hauptamtliche Mitarbeiter der vom Verein betriebenen Einrichtungen, soweit diese in der Rechtsform einer gGmbH, deren Gesellschafter der Verein ist, betreiben werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder ist ein Vorstandsmitglied dauernd oder längere Zeit verhindert, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied hinzuwählen.
4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
5. Der Vorstand tagt bei Bedarf; er wird von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens 7 Kalendertagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Vorstandssitzung muss vom Vorsitzenden unverzüglich einberufen werden, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies wünscht.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In Eilfällen kann die Beschlussfassung fernmündlich oder schriftlich erfolgen. In diesen Fällen beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder.
7. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll niedergelegt. Dieses ist vom Leiter der Vorstandssitzung und vom Protokollführer zu unterschreiben.
Zur fachlichen Beratung können vom Vorstand Beiräte und Ausschüsse berufen werden. Die Beiräte und Ausschüsse treten auf Einladung des Vorstandes nach Bedarf zusammen.
Zur Wahrung der Belange der Eltern und sonstigen Sorgeberechtigten können Elternbeiräte von den Eltern und sonstigen Sorgeberechtigten gewählt werden. Die Beiräte wählen einen Vorsitzenden und treten auf dessen Einladung nach Bedarf zusammen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Limburg, 16.03.2017
gez. Werner Reingen gez. Hubert Lenz
1.Vorsitzender stellvertretender Vorsitzender
Die Satzung wurde in der vorliegenden Fassung in der Mitgliederversammlung am 13.03.2017 beschlossen.