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Ideen, Beschwerden und Hinweise

Wo Menschen zusammenleben und arbeiten, kommt es zu Fehlern. Daraus können neue Ideen entstehen.

Wir freuen uns über gute Ideen, Verbesserungsvorschläge, Beschwerden und Hinweise. Wir suchen nicht nach Schuldigen, sondern nach Lösungen!

Am 2.7.2023 ist das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten. Dieses soll hinweisgebende Personen schützen.

Beschäftigte können ab sofort Hinweise, an den dafür eingerichteten Meldestellen, melden.

Darüber hinaus können ab sofort auch Ideen und Beschwerden an unsere Vertrauenspersonen gemeldet werden.

  • Durch Ideen, Beschwerden und Hinweise werden wir besser!
  • Jede Idee, jede Beschwerde und jeden Hinweis nehmen wir ernst!
  • Eine anonyme Beschwerde/Hinweis ist möglich!
  • Gerne führen wir ein persönliches Gespräch!
Ansprechpartner / Vertrauenspersonen

Vertrauenspersonen:

Claudia Westerhof
Assistentin der Geschäftsführung
Tel.: 06431 993-204
E-Mail: c.westerhof(at)lebenshilfe-ldz.de

Jutta Otto
Datenschutzbeauftragte
Tel.: 06431 993-240
E-Mail: j.otto(at)lebenshilfe-ldz.de

Was ist der Unterschied zwischen Idee, Beschwerde und Hinweis?

Bei einer Idee handelt es sich zum Beispiel um Verbesserungsvorschläge, um einen guten Einfall - wenn ich eine Idee habe wie man Abläufe, Umstände, Vorgänge besser machen kann.

Dies melde ich an die Vertrauenspersonen persönlich, per E-Mail oder Anruf.

Bei einer Beschwerde handelt es sich um Umstände, Vorgänge, Abläufe, die nicht „richtig“, oder aber verbesserbar sind. Ein Beispiel dafür könnte sein, dass ich feststelle, dass die Verkehrssituation auf dem Gelände der Lebenshilfe gefährlich sein könnte.

Dies melde ich an die Vertrauenspersonen persönlich, per E-Mail oder Anruf

Bei einem Hinweis handelt es sich um Abläufe, Umstände, Verstöße oder Vorgänge, die in meinen Augen so schwerwiegend sind, dass diese gemeldet werden sollten. Ich habe etwas gesehen, gehört, am eigenen Leib erfahren, was nicht richtig ist.

Dies kann ich an die Vertrauenspersonen melden, oder über die Meldesysteme laut Hinweisgeberschutzgesetz melden.

Bei der Meldung eines Hinweises muss ich unterscheiden, welche Lebenshilfe Gesellschaft dies betrifft.

Das Wohnhaus Diez und das Betreute Wohnen (BEWO) sind der Lebenshilfe Wohnen gGmbH zugeordnet.

Alle anderen Einrichtungen sind der Lebenshilfe Limburg gGmbH zugeordnet.

Nun kann ich den richtigen Meldekanal auswählen und meinen Hinweis – auch anonym – abgeben.

Mir ist bewusst, dass ich mich strafbar mache, wenn ich vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen oder Verstöße melde.

Weitere Informationen

Lebenshilfe Wohnen gGmbH
Oraniensteiner Str. 11
65582 Diez
Meldekanal: Lebenshilfe Wohnen gGmbH (sdwhistle.com)


Lebenshilfe Limburg gGmbH
Wiesbadener Str. 15
65549 Limburg
Meldekanal: Lebenshilfe Limburg gGmbH (sdwhistle.com)

Sollten Sie mit der Bearbeitung Ihrer Meldung auf der Meldeplattform nicht zufrieden sein, so haben Sie außerdem die Möglichkeit einen Hinweis an eine externe Meldestelle zu geben.

Externe Meldestelle: Bundesjustizamt

Das Hinweisgeberschutzgesetz setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie in deutsches Recht um. Das Gesetz regelt den Schutz natürlicher Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an eine hierfür eingerichtete Meldestelle weitergeben (sogenannte Hinweisgeber oder auch Whistleblower). Um diese Personen zu schützen, verbietet das Hinweisgeberschutzgesetz Repressalien wie Abmahnung, Versagung einer Beförderung, Disziplinarverfahren oder Mobbing gegenüber Whistleblowern.

Auf der anderen Seite soll das Gesetz durch die Einrichtung interner Meldesystemen auch Chancen für Unternehmen schaffen. Denn solche Hinweise können als Frühwarnsysteme verstanden werden, die es Unternehmen ermöglichen, diese Informationen zu prüfen und darauf zu reagieren, bevor die Öffentlichkeit von den Missständen erfährt.

Bislang war der Hinweisgeberschutz in Deutschland vor allem durch die Rechtsprechung geprägt. Insbesondere Zivil- und Arbeitsgerichte orientieren sich an den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Für Hinweisgeber gab es nur unzureichenden Schutz, wenn sie einen Rechtsverstoß an externe Stelle meldeten. In der Vergangenheit entstanden somit immer wieder Nachteile, wenn Whistleblower Missstände offenlegten oder meldeten.

Das Hinweisgeberschutzgesetz schafft nun durch Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie und Kodifizierung der durch die Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze Rechtsklarheit für Hinweisgeber darüber, wann sie unter welchen Voraussetzungen bei der Meldung und Offenlegung von Verstößen geschützt sind.

Zudem enthält das Gesetz Regeln zugunsten von Arbeitgebern, die diesen ermöglichen, mit missbräuchlichen Hinweisen umzugehen, etwa Schadensersatzansprüche bei grob fahrlässigen Falschmeldungen.

Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes

Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz umfasst zunächst alle Personen, die in ihrem beruflichen Umfeld Informationen über Verstöße erlangt haben und die mit dem betroffenen Unternehmen selbst beruflich in Kontakt stehen. Dies betrifft insbesondere:

  • alle Meldungen und Offenlegungen von Verstößen, die strafbewehrt sind;
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, „soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient“;
  • im Gegensatz zur EU-Whistleblower-Richtlinie nicht nur das Aufdecken von Verstößen gegen das EU-Recht, sondern auch gegen bestimmte Bereiche des deutschen Rechts; erfasst sind etwa Fälle, in denen Korruption, Geldwäsche oder Steuerbetrug aufgedeckt werden oder Verstöße gegen Vorgaben zum Umweltschutz oder zur Lebensmittelsicherheit.


Allerdings müssen Hinweisgeber ein genaues Verfahren einhalten und können sich nicht sofort an die Öffentlichkeit (z.B. über Medien oder soziale Netzwerke) wenden. Letzteres ist zum Beispiel möglich, wenn die hinweisgebende Person nach der Meldung eines Verstoßes an eine externe Meldestelle innerhalb des vorgegebenen Zeitraums keine Rückmeldung erhalten haben. Dies ist übrigens im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR. Dieser bestätigt die Pflicht des Arbeitnehmers zu Loyalität, Zurückhaltung und Vertraulichkeit gegenüber seinem Arbeitgeber und bezeichnet den Gang an die Öffentlichkeit als „letztes Mittel“.