Ausgabe 3_2019b.pdf

7 Zum weiteren Ablauf: Aktuell warten wir noch auf die Berechnung des Kostenträgers zur Herauslösung der Kosten der Unterkunft (KdU) und der Lebens- unterhaltskosten. Sobald uns die entspre- chenden Unterlagen zugehen können wir Mietbescheinigungen über die Kosten der Unterkunft ausstellen, mit der die gesetzlich bestellten Betreuer den Antrag beim Grundsi- cherungsamt einreichen können. Die Leistun- gen werden dann auf ein eigenes Girokonto gezahlt oder eine Abtretungserklärung unter- zeichnet, damit die Zahlung direkt an die Einrichtung erfolgt. Jeder Bewohner/jede Bewohnerin benötigt ein eigenes Girokonto Dies verwaltet der gesetzlich bestellte Betreuer. Künftig werden z. B. Renten und Kranken- geld nicht mehr direkt an die Kostenträger abgeführt. Das heißt, die neue Kontonum- mer muss dem Rentenversicherungsträger und ggf. auch anderen Stellen rechtzeitig mitgeteilt werden, damit das Geld auf das eigene Konto überwiesen wird und von dort alle Verpflichtungen getätigt werden können. Die Zahlungen von Taschengeld und Bekleidungsbeihilfe entfallen ab 2020. Von den Einkünften verbleibt jedem Klienten nach Zahlung der Anteile für die Kosten der Unterkunft, des Lebensunterhal- tes und der Betreuung ein Betrag zu seiner persönlichen Verfügung. Der Antrag auf Grundsicherung muss noch in diesem Jahr gestellt werden, da die Leistungen nicht rückwirkend gewährt werden dürfen. Zuständig dafür ist der Klient, bzw. sein gesetzlich bestellter Betreuer - eine Antragstellung durch die Einrichtung ist nicht möglich! ! ! ! Blickpunkt Ausgabe 3/2019 Änderungen duch das BTHG Wir gehen aktuell davon aus, dass für die Weiterbe- willigung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe kein Neuantrag zum Jahreswechsel erforderlich ist, eine endgültige Entscheidung dazu steht aber noch aus. Informationen dazu reichen wir weiter, sobald sie uns selbst vorliegen. In der Folge ist ein neuer Vertrag mit der Wohneinrich- tung abzuschließen, in dem sich entsprechende Regelungen dazu wiederfinden. Mit den Abläufen ändern sich auch die Begrifflichkei- ten. Wohnheime heißen künftig „besondere Wohn- form“, die Begrifflichkeiten ambulant und stationär entfallen. Unter www.lebenshilfe.de/infor- mieren/wohnen/checkl iste-zum-bun- des-teilhabe-gesetz/. finden Sie eine Checkliste der Bundesvereinigung, zu den Anforderungen die von gesetzlich bestellten Betreuern bis Ende des Jahres zu erledigen sind. Darüber hinaus erhalten alle gesetzlich bestellten Betreuer, die an der Informationsveranstaltung nicht teilnehmen konnten, in „ihrem“ Wohnhaus eine entsprechende Informationsbroschüre von uns. Ansprechpartner sind die jeweiligen Wohnheimleiter als auch Frau Simone Müller, Frau Elisabeth Gerheim und Herr Werner Schlenz (Tel.: 06431-9930). Im Bereich der Werkstätten und Tagesförderstätten führt die Trennung der existenzsichernden Leistun- gen und Fachleistungen zu Veränderungen bei der Mittagsverpflegung. Der aktuelle Kostensatz wird zum 01.01.2020 um 1,99€/Tag gekürzt. Ein Anspruch auf Mehrbedarf kann im Rahmen der Beantragung von Grundsicherung geltend gemacht werden. Zeitgleich sind mit den Kostenträgern in Hessen und Rheinland-Pfalz sogenannte Übergangsverträge ab 01.01.2020 abzuschließen, da zum Januar noch nicht alle Veränderungen des BTHG umsetzbar sind und für die kommenden 2-3 Jahre eine Vielzahl von weite- ren Übergangsregelungen zu treffen sind bis alle gesetzlichen Neuregelungen des BTHG realisiert sind. (Elisabeth Gerheim)

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